
Wirksamer Zugang einer schriftlichen Arbeitsvertragskündigung unter Anwesenden
Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass eine schriftliche Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer dann nicht zugeht, wenn ihm die einzige Ausfertigung des 27Schriftstücks lediglich kurz zur Empfangsquittierung und anschließender Rückgabe an den Arbeitgeber überreicht wird. Anders ist sicher der Sachverhalt zu beurteilen, wenn dem Arbeitnehmer die schriftliche Kündigungserklärung übergeben wird und dieser das Schriftstück auf dem Tisch liegen lässt.
mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht Markus Heimburger