
Rückzahlung der Kaution bei Trennung
Haben die Eheleute gemeinsam einen Mietvertrag abgeschlossen, stellt sich bei Trennung häufig die Frage, ob und ggf. wer gegen den Vermieter den Kautionsrückzahlungsanspruch geltend machen kann. Dies auch in den Fällen, in denen das Mietverhältnis nur durch einen Ehegatten fortgeführt wird. Das OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 02.03.2016 zunächst darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution erst bei Rückgabe der Mietsache und nach angemessener Prüfungsfrist fällig wird. Es spielt insoweit keine Rolle, ob der Mietvertrag nur von einem Ehegatten fortgesetzt wird oder von beiden. Der Kautionsrückzahlungsanspruch kann bei einem Mietverhältnis, bei dem mehrere Beteiligte sind, nur gemeinsam gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden.
An dem Kautionsguthaben sind die Eheleute, so das OLG Köln, jeweils zur Hälfte berechtigt. Dies weil nach Auffassung des Gerichts die Zahlung der Kaution durch einen Ehegatten während der intakten Ehe eine Unterhaltsleistung darstellt.
mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jörg Schlenker