
Pflichtbesuche
Das OLG Frankfurt musste sich mit einem Testament befassen, in dem Enkelkinder unter der Voraussetzung zu Erben berufen wurden, dass sie den Erblasser zu dessen Lebzeiten regelmäßig (6 x pro Jahr) besucht haben. Die zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments noch minderjährigen Enkel sind dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Aus diesem Grund hat das Nachlassgericht der Ehefrau des Erblassers und deren Sohn den Erbschein erteilt. Hiergegen haben sich die Enkel gewandt. Dies mit Erfolg. Das OLG Frankfurt hat die den Enkel auferlegte Besuchspflicht als sittenwidrig und damit nichtig angesehen. Eine derartige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Enkelkinder sei von der Rechtsordnung nicht hinzunehmen und damit sittenwidrig (Beschluss vom 05.02.2019 AZ.: 20 W 98/18).
mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien-, Bau und Architektenrecht Jörg Schlenker