Mehrbedarf oder berufsbedingte Aufwendungen

Ist die Betreuung eines Kindes deswegen erforderlich, weil der betreuende Elternteil eine Berufstätigkeit ausübt, sind die Kosten der Betreuung kein Mehrbedarf des Kindes. Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist daher auch nicht gehalten, sich direkt an diesen Betreuungskosten zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung kann nur indirekt in den Fällen von Bedeutung erfolgen, in denen Unterhaltspflichten zwischen den Eltern bestehen. Bei der Ermittlung dieser Unterhaltsansprüche sind die Betreuungskosten berufsbedingte Aufwendungen des erwerbstätigen betreuenden Elternteils. Dies wurde vom BGH unlängst bestätigt. Ein Mehrbedarf des Kindes sind diese Kosten nur dann, wenn die Betreuung pädagogisch veranlasst ist und die Förderung in einer staatlichen oder privaten Einrichtung stattfindet. Die Betreuungskosten sind dann Mehrbedarf des Kindes.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau-, Architekten- und Familienrecht Jörg Schlenker