Beratungshilfe

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel für eine anwaltliche Rechtsberatung nicht aufbringen können, ist es möglich, gemäß Beratungshilfe-Gesetz beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen.

Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, übernimmt der Staat für Sie die Kosten der Rechtsberatung durch einen Anwalt.

Ausführliche Information zur Beratungshilfe finden Sie auf der Internetseite des Landgerichts Frankfurt/Oder unter der Rubrik „Service“.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse die erforderlichen Mittel für eine Prozessführung vor Gericht nicht oder nur teilweise aufbringen können, ist es möglich bei Gericht gemäß § 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Wird Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt der Staat für Sie entsprechend Ihrer Einkommens- und Belastungssituation ganz oder teilweise die Kosten für Ihren Anwalt und das Gerichtsverfahren. Sofern Sie den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie jedoch auch bei Gewährung von PKH die Anwaltskosten Ihres Gegners selbst bezahlen.

Wenn Ihnen Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Umstände dies erlauben, kann das Gericht eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in Raten festsetzen. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie die Prozesskostenhilfe zunächst nicht zurückerstatten. Bei positiver Entwicklung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation müssen Sie damit rechnen, dass die Prozesskostenhilfe zurückgefordert wird.

Ausführliche Information zur Prozesskostenhilfe finden Sie auf der Internetseite des Landgerichts Frankfurt/Oder unter der Rubrik „Service“.