Hemmung einer arbeitsrechtlichen Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen

Hemmung einer arbeitsrechtlichen Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.06.2018 festgelegt, dass eine arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich bestehende Ausschlussfrist zur Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt ist, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Der Zeitraum, währenddessen die Vergleichsverhandlungen andauern, wird entsprechend § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht eingerechnet.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Markus Heimburger, Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht