
Betreuungskosten als Mehrbedarf des Kindes
Sind nach der Trennung beide Eltern erwerbstätig, müssen die Kinder deswegen nachmittags von Dritten betreut werden, fallen Mehrkosten an. Diese hat zunächst der Elternteil zu tragen, der die Kinder regelmäßig betreut. Es stellt sich insoweit dann die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sich der andere Elternteil an diesen Kosten zu beteiligen hat. Der BGH hat dem Versuchen, diese Kosten als Mehrbedarf der Kinder beim barunterhaltspflichtigen Elternteil geltend zu machen, eine Absage erteilt.
Mit Beschluss vom 04.10.2017 wurde entschieden, dass diese Kosten allenfalls als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils in der unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung der Eltern untereinander Berücksichtigung finden können.
Gibt es solche Ansprüche nicht, hat der betreuende Elternteil daher die Kosten allein zu tragen.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Bau- und Architektenrecht Jörg Schlenker